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Landschaftspflegerichtlinie (LPR)
Wer eine Streuobstwiese pflegt, die naturschutzfachlich wertvoll ist und in einer bestimmten Gebietskulisse liegt, kann Unterstützung über die Landschaftspflegerichtlinie beantragen.
Wer kann wo einen Förderantrag stellen?
Landwirtinnen und Landwirte, Kommunen sowie Verbände und Vereine können bei der Unteren Naturschutzbehörde einen Förderantrag einreichen.
Was wird gefördert?
- Gefördert werden Maßnahmen zum Naturschutz, der
Landschaftspflege und der Landschaftsentwicklung.
Dazu gehören das Wiederherrichten einer aus der Bewirtschaftung gefallenen Streuobstfläche mit anschließender Nutzung, die Anschaffung einer mobilen Saftpresse oder der Erwerb von Streuobstgrundstücken. - Projekte können mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden.
Voraussetzung für eine Förderung:
Die Fläche liegt in einem Schutz- oder Projektgebiet nach der LPR. Dort besteht also ein besonderes Naturschutzinteresse. Das ist beispielsweise bei einer Biotopvernetzungskonzeption der Gemeinden der Fall oder wenn sich die Flächen in einem Schutzgebiet nach Naturschutzrecht befinden.
Weiterführende Informationen:
Infodienst
Landwirtschaft - Ernährung - Ländlicher Raum
und bei der Unteren
Naturschutzbehörde vor Ort
