Die Baumschnittförderung wird fortgeführt. Sammelanträge können Sie bei den zuständigen
Regierungspräsidien stellen. Hier finden Sie die
Antragsunterlagen und Hinweise zum Verfahren.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der fachgerechte Baumschnitt von Streuobstbäumen in der freien Landschaft ab dem dritten Standjahr. Die
Streuobstbäume müssen großkronig und starkwüchsig sein, in weiträumigem Abstand stehen und eine Stammhöhe von
mindestens 1,40 Meter haben.
In der dreijährigen Förderperiode wird ein Schnitt pro Streuobstbaum mit 18 Euro gefördert - vorbehaltlich des
Inkrafttretens der Verwaltungsvorschrift (VwV) Förderung Baumschnitt – Streuobst und deren EU-rechtlichen Notifizierung.
Wer kann einen Förderantrag stellen?
Die Förderung von Baumschnitten kann nur im Rahmen einer Sammelantragstellung erfolgen. Einen Sammelantrag können Vereine,
Aufpreisinitiativen, Landschaftserhaltungsverbände, Mostereien, Abfindungsbrennereien, Kommunen und Gruppen von mindestens drei
Privatpersonen oder landwirtschaftlichen Betrieben bis 15. Juni 2025 einreichen. Über einen Sammelantrag bündeln sie
Streuobstflächen mehrerer Eigentümerinnen bzw. Pächterinnen, sodass 100 bis 1.000 Bäume in einem Antrag zusammengefasst
sind.
Eine Antragstellung ist ab sofort möglich. Die genaue Vorgehensweise zur Antragsstellung und den Schnittzeiträumen entnehmen Sie
bitte dem Hinweisblatt.
Was muss der Sammelantrag beinhalten?
Im Sammelantrag ist die Anzahl an Streuobstbäumen anzugeben, die über den Förderzeitraum von drei Jahren einmalig
geschnitten werden.
Alle Teilnehmenden müssen ihre Flurstücke angeben, auf denen die Baumschnitte geplant sind und eine
Einverständniserklärung zu den Förderbedingungen vollständig ausfüllen.
Was ist noch zu beachten?
Jeder beantragte Baum muss im Dreijahreszeitraum einmal fachgerecht geschnitten werden und darf dementsprechend auch nur einmal zur
Auszahlung gemeldet werden - auch wenn er mehr als einmal geschnitten wurde.
Mindestens ein Drittel der beantragten Schnittmaßnahmen muss bis Ende des Schnittzeitraums 2026/2027 erfolgen.
Die beantragten Streuobstbäume sind im Förderzeitraum von drei Jahren zu erhalten (Erhaltungspflicht mit Nachpflanzgebot).
Fachgerechter Baumschnitt
Der fachgerechte Baumschnitt soll die Vitalität, Stabilität und Lebensdauer der Streuobstbäume erhöhen.
Bei allen Schnittmaßnahmen ist zu beachten:
- keine großflächigen Schnittstellen (größer 10 cm), insbesondere nicht am Stamm oder auf der Astoberseite,
- keine unsaubere Schnittführung mit Rindenrisse oder Stummeln,
- sichere Statik des Baumes,
- erkennbarer Kronenaufbau,
- ausreichend Fruchtholz im Baum belassen – kein kahles Gerüst,
- kein Frühjahrs- oder Sommerschnitt bei erkennbarer Brutaktivität von Vögeln.
Eine Hilfestellung für die Durchführung eines fachgerechten Baumschnitts finden Sie hier.
Bitte entfernen Sie im Zuge der Baumpflege vorhandene Misteln. Infoblatt