Förderung

Landschaftspflegerichtlinie (LPR)


Wer eine Streuobstwiese pflegt, die naturschutzfachlich wertvoll ist und in einer bestimmten Gebietskulisse liegt, kann Unterstützung über die Landschaftspflegerichtlinie beantragen.

Wer kann wo einen Förderantrag stellen?

Jede/r die/der eine Streuobstfläche bewirtschaftet (Eigentümer/in oder Pächter/in), Kommunen sowie Verbände und Vereine können bei der unteren Naturschutzbehörde einen Förderantrag einreichen.

Was wird gefördert?

  • Gefördert werden Maßnahmen zum Naturschutz, der Landschaftspflege und der Landschaftsentwicklung.
    Dazu gehören unter anderem das Wiederherrichten einer aus der Bewirtschaftung gefallenen Streuobstfläche einschließlich der anschließenden extensiven Nutzung, eine Konzeptionserstellung, die Anschaffung von hochwertigem Pflanzmaterial, aber auch die Anschaffung einer mobilen Saftpresse oder der Erwerb von Streuobstgrundstücken.
  • Projekte können mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden. Die Bezuschussung der Flächenpflege nach der LPR Teil A richtet sich nach Festsätzen. Für die Förderung der Flächenpflege muss ein Landschaftspflegevertrag mit einer Laufzeit von mindestens 5 Jahren abgeschlossen werden. 

Voraussetzung für eine Förderung:

Die Fläche liegt in einem Schutz- oder Projektgebiet nach der LPR. Dort besteht also ein besonderes Naturschutzinteresse. Das ist beispielsweise bei einer Biotopverbundkonzeption nach dem Fachplan landesweiter Biotopverbund oder einer von der unteren Landwirtschaftsbehörde anerkannten Biotopvernetzungskonzeption der Gemeinden der Fall oder wenn sich die Flächen in einem Schutzgebiet nach Naturschutzrecht befinden.

Weiterführende Informationen:

Infodienst Landwirtschaft - Ernährung - Ländlicher Raum
und bei der unteren Naturschutzbehörde oder dem örtlich zuständigen Landschaftserhaltungsverband.

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